Allgemeine Geschäftsbedingungen / Vermittlungsbedingungen für Personalvermittlung
GridTalent GmbH
Hermann-Ritter-Str. 112
28197 Bremen
Vertreten durch den Geschäftsführer Noah de Groot
– nachfolgend „GridTalent“ genannt –
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Vermittlungsbedingungen gelten für alle Personalvermittlungsleistungen, Kandidatenvorstellungen und Fachkräftevorstellungen von GridTalent gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Sie gelten insbesondere, wenn GridTalent einem Auftraggeber Kandidatenprofile, Lebensläufe, berufliche Informationen, Kontaktdaten oder sonstige identifizierende Informationen über Fachkräfte übermittelt und kein abweichender, von beiden Parteien geschlossener Rahmenvertrag oder keine abweichende Individualvereinbarung besteht.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, GridTalent hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn GridTalent in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
4. Individuelle Vereinbarungen in Textform und gesondert geschlossene Rahmenverträge gehen diesen Vermittlungsbedingungen vor.
§ 2 Gegenstand der Leistung
1. Gegenstand der Leistung ist die Suche, Vorauswahl und Vorstellung geeigneter Kandidaten und Fachkräfte durch GridTalent an den Auftraggeber im Bereich der Personalvermittlung.
2. GridTalent schuldet keinen bestimmten Vermittlungserfolg und keine Garantie für die tatsächliche Einstellung oder Beauftragung eines Kandidaten. GridTalent erbringt Personalvermittlungsleistungen mit marktüblicher Sorgfalt auf Grundlage der vom Auftraggeber mitgeteilten Anforderungen.
3. Die konkrete Suche oder Kandidatenvorstellung kann durch E-Mail, Textform, Stellenprofil, Briefing, Rollenbeschreibung, telefonische Abstimmung oder sonstige Kommunikation konkretisiert werden.
4. Diese Vermittlungsbedingungen begründen keinen Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte Anzahl von Kandidaten, auf Exklusivität oder auf dauerhafte Suchleistungen, sofern dies nicht gesondert in Textform vereinbart wird.
§ 3 Einbeziehung bei Kandidatenvorstellungen und Nutzung der Unterlagen
1. Kandidaten- und Fachkräftevorstellungen durch GridTalent erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Vermittlungsbedingungen, sofern nicht eine abweichende Individualvereinbarung oder ein gesonderter Rahmenvertrag besteht.
2. GridTalent weist den Auftraggeber vor oder spätestens mit Übermittlung der Kandidateninformationen auf diese Vermittlungsbedingungen hin und stellt sie dem Auftraggeber in zumutbarer Weise zur Kenntnisnahme zur Verfügung, insbesondere als PDF-Anhang, Link oder Bestandteil der übermittelten Unterlagen.
3. Prüft, nutzt oder verwendet der Auftraggeber die übermittelten Kandidateninformationen nach Erhalt weiter, lädt er den Kandidaten zu Gesprächen ein, nimmt er Kontakt auf, leitet er die Informationen intern oder extern weiter oder schließt er auf Grundlage der Vorstellung einen Vertrag mit dem Kandidaten, gilt dies als Annahme der Vermittlungsbedingungen, sofern der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich in Textform widerspricht und die Kandidateninformationen nicht weiter nutzt.
4. Ist der Kandidat dem Auftraggeber bereits vor der Vorstellung durch GridTalent bekannt, hat der Auftraggeber GridTalent hierauf unverzüglich nach Erhalt der Vorstellung in Textform hinzuweisen und die Vorbekanntheit nachvollziehbar zu dokumentieren. Unterbleibt ein solcher Hinweis und nutzt der Auftraggeber die Informationen weiter, bleibt ein späterer Einwand der Vorbekanntheit nur insoweit möglich, wie der Auftraggeber die Vorbekanntheit und fehlende Kausalität der GridTalent-Vorstellung nachweist.
§ 4 Kandidatenvorstellung und erfolgreiche Vermittlung
1. Eine Kandidatenvorstellung liegt insbesondere vor, wenn GridTalent dem Auftraggeber Name, Profil, Lebenslauf, Kontaktdaten, beruflichen Hintergrund, Projekt- oder Beschäftigungshistorie, Verfügbarkeiten, Gehalts- oder Honorarvorstellungen oder sonstige Informationen übermittelt, die den Kandidaten unmittelbar oder mittelbar identifizierbar machen.
2. Eine Kandidatenvorstellung liegt auch vor, wenn GridTalent zunächst ein anonymisiertes oder teil-anonymisiertes Profil übermittelt und der Kandidat später gegenüber dem Auftraggeber identifizierbar gemacht wird oder GridTalent den Kontakt zwischen Auftraggeber und Kandidat ermöglicht.
3. Eine erfolgreiche Vermittlung liegt vor, wenn innerhalb von zwölf (12) Monaten nach erstmaliger Vorstellung eines Kandidaten durch GridTalent eines der folgenden Ereignisse eintritt und dieses auf die Vorstellung oder Mitwirkung von GridTalent zurückzuführen ist:
a. der Auftraggeber schließt mit dem Kandidaten einen Arbeitsvertrag, Dienstvertrag, Beratervertrag, Freelancer-Vertrag, Projektvertrag, Werkvertrag oder eine wirtschaftlich vergleichbare Vereinbarung;
b. der Kandidat wird in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Position beim Auftraggeber eingesetzt, eingestellt oder beauftragt;
c. ein mit dem Auftraggeber verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, insbesondere Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften, schließt mit dem Kandidaten eine der vorgenannten Vereinbarungen;
d. der Auftraggeber gibt Kandidatenunterlagen oder Kandidateninformationen an Dritte weiter und daraus entsteht eine Einstellung, Beauftragung oder sonstige wirtschaftlich vergleichbare Zusammenarbeit mit dem Kandidaten.
4. Der Tag der erfolgreichen Vermittlung ist grundsätzlich der Tag der Unterzeichnung oder des sonstigen Abschlusses des Arbeits-, Dienst-, Berater-, Freelancer-, Projekt-, Werk- oder vergleichbaren Vertrags. Bei aufschiebend bedingten Verträgen gilt der Abschluss des bedingten Vertrags als erfolgreiche Vermittlung.
5. Der Provisionsanspruch entsteht unabhängig davon, ob der Kandidat für die ursprünglich besprochene Position oder für eine andere Position eingestellt oder beauftragt wird, sofern die Einstellung oder Beauftragung auf die Vorstellung oder Mitwirkung von GridTalent zurückzuführen ist.
§ 5 Vermittlungsprovision
1. Sofern die Parteien für einen konkreten Suchauftrag nichts Abweichendes in Textform vereinbaren, beträgt die Vermittlungsprovision 35 % des Jahresbruttozielgehalts des vermittelten Kandidaten.
2. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Die Parteien können für einen konkreten Suchauftrag ein abweichendes Vergütungsmodell, insbesondere ein Retainer-Modell oder eine abweichende Provision, ausdrücklich in Textform vereinbaren. Ohne eine solche Vereinbarung gilt das Standardmodell nach Absatz 1.
4. Ein Retainer oder sonstiges Vorschusshonorar wird nur geschuldet, wenn dies vor Beginn der jeweiligen Suche ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
§ 6 Berechnung des Jahresbruttozielgehalts
1. Grundlage für die Berechnung der Vermittlungsprovision ist das Jahresbruttozielgehalt des Kandidaten im ersten Beschäftigungs- oder Vertragsjahr.
2. Das Jahresbruttozielgehalt umfasst insbesondere:
a. das vertraglich vereinbarte Jahresgrundgehalt;
b. tarifliche oder vertraglich zugesagte Sonderzahlungen, insbesondere ein 13. Monatsgehalt, Jahressonderzahlungen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder vergleichbare regelmäßig geschuldete Zahlungen;
c. garantierte oder vertraglich zugesagte variable Vergütungsbestandteile, Zielboni oder leistungsbezogene Vergütungen, soweit sie für das erste Beschäftigungsjahr vereinbart sind;
d. geldwerte Vorteile von erheblichem wirtschaftlichem Gewicht, insbesondere die private Nutzung eines Dienstwagens oder vergleichbare Vergütungsbestandteile.
3. Nicht einbezogen werden geringfügige oder übliche Nebenleistungen und Sachbenefits ohne erhebliches Vergütungsgewicht, insbesondere Deutschlandticket, Essenszuschüsse, Fitness-/Wellbeing-Angebote, JobRad-ähnliche Programme, übliche IT-Ausstattung, Getränke, kleinere Sachbezüge oder sonstige vergleichbare Benefits.
4. Bei tarifgebundenen oder tarifnahen Arbeitgebern, insbesondere im Umfeld kommunaler Versorgungsunternehmen, sind die für die jeweilige Position maßgeblichen tariflichen, vertraglichen oder betrieblich regelmäßig geschuldeten Entgeltbestandteile einzubeziehen, soweit sie dem Kandidaten im ersten Beschäftigungsjahr voraussichtlich zustehen und als Geldleistung oder erheblicher geldwerter Vorteil gewährt werden.
5. Der Auftraggeber teilt GridTalent die für die Berechnung erforderlichen Vergütungsdaten unverzüglich nach Vertragsabschluss mit dem Kandidaten in Textform mit. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, ist GridTalent berechtigt, die Provision auf Grundlage der GridTalent bekannten Vergütungsinformationen oder marktüblicher Werte vorläufig zu berechnen; eine spätere Korrektur nach Offenlegung der tatsächlichen Vergütungsdaten bleibt vorbehalten.
§ 7 Fälligkeit, Rechnung, Zahlung und Verzug
1. Die Vermittlungsprovision wird mit Abschluss des Arbeits-, Dienst-, Berater-, Freelancer-, Projekt-, Werk- oder sonstigen vergleichbaren Vertrags zwischen Auftraggeber beziehungsweise verbundenem Unternehmen oder Drittem und Kandidat fällig.
2. Die Zahlungspflicht besteht auch dann, wenn der tatsächliche Arbeitsantritt, Projektbeginn oder Tätigkeitsbeginn zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Sie bleibt grundsätzlich unberührt, wenn das Vertragsverhältnis später vorzeitig endet, während der Probezeit beendet wird oder aus Gründen, die nicht von GridTalent zu vertreten sind, nicht durchgeführt wird.
3. Rechnungen von GridTalent sind innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
4. Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt Verzug ein, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen, insbesondere § 288 BGB.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
§ 8 Keine Nachbesetzungs-, Ersatz- oder Rückzahlungspflicht
1. GridTalent schuldet keine Nachbesetzung, Ersatzsuche, Rückzahlung, Minderung oder Gutschrift, wenn ein vermittelter Kandidat nicht antritt, während oder nach der Probezeit ausscheidet, gekündigt wird oder das Vertragsverhältnis aus sonstigen Gründen vorzeitig endet.
2. Dies gilt nicht, soweit GridTalent den Wegfall oder die Nichtdurchführung des Vertragsverhältnisses vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder arglistig wesentliche Umstände verschwiegen hat.
3. Freiwillige Kulanzleistungen, etwa eine erneute Suche oder Unterstützung bei einer Ersatzbesetzung, können im Einzelfall gesondert vereinbart werden. Eine solche Kulanz begründet keinen Anspruch für künftige Fälle und lässt den entstandenen Provisionsanspruch unberührt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wird.
§ 9 Pflichten des Auftraggebers, Informationspflicht und Vorbekanntheit
1. Der Auftraggeber stellt GridTalent alle für die Suche erforderlichen Informationen rechtzeitig, vollständig und zutreffend zur Verfügung, insbesondere Anforderungsprofil, Vergütungsrahmen, Arbeitsort, Arbeitsmodell, tarifliche Einordnung, relevante Benefits und besondere Einstellungsvoraussetzungen.
2. Der Auftraggeber informiert GridTalent unverzüglich in Textform, wenn mit einem von GridTalent vorgestellten Kandidaten Gespräche, Vertragsverhandlungen, Vertragsabschlüsse, Einsatzplanungen oder sonstige beauftragungsrelevante Schritte angebahnt, geführt, abgeschlossen oder über ein verbundenes Unternehmen beziehungsweise einen Dritten umgesetzt werden.
3. Der Auftraggeber teilt GridTalent unverzüglich alle Informationen mit, die für die Berechnung und Abrechnung der Vermittlungsprovision erforderlich sind, insbesondere Vertragsart, Vertragsschluss, Startdatum, Jahresbruttozielgehalt, variable Vergütungsbestandteile und erhebliche geldwerte Vorteile.
4. Ist ein Kandidat dem Auftraggeber bereits bekannt oder befindet er sich bereits in einem laufenden Bewerbungs-, Angebots- oder Vertragsprozess, hat der Auftraggeber GridTalent dies unverzüglich nach der Vorstellung in Textform mitzuteilen und nachvollziehbar zu dokumentieren.
5. Der Auftraggeber wird Kandidateninformationen nicht zur Umgehung des Provisionsanspruchs verwenden und wird GridTalent nicht durch Einschaltung verbundener Unternehmen, Dritter oder zeitlich verzögerte Vertragsgestaltung umgehen.
§ 10 Vertraulichkeit, Kandidatenschutz und Weitergabe
1. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen, Unterlagen und Daten streng vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der jeweiligen Zusammenarbeit zu verwenden.
2. Kandidatenprofile und Kandidateninformationen dürfen vom Auftraggeber ausschließlich zur Prüfung des konkreten Besetzungs- oder Beauftragungsprozesses genutzt werden.
3. Eine Weitergabe innerhalb des Unternehmens des Auftraggebers ist zulässig, soweit sie für den konkreten Besetzungs- oder Beauftragungsprozess erforderlich ist und die Empfänger zur vertraulichen Behandlung verpflichtet oder entsprechend eingebunden sind.
4. Eine Weitergabe an verbundene Unternehmen oder Dritte ist nur zulässig, soweit dies für den konkreten Prozess erforderlich ist oder GridTalent vorher in Textform zugestimmt hat. Die provisionsrechtlichen Regelungen dieser Vermittlungsbedingungen bleiben unberührt.
5. Entsteht infolge einer Weitergabe an verbundene Unternehmen oder Dritte eine Einstellung, Beauftragung oder wirtschaftlich vergleichbare Zusammenarbeit mit dem Kandidaten, bleibt der Provisionsanspruch von GridTalent nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen bestehen.
6. Der Auftraggeber hat durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass Kandidatendaten vertraulich behandelt und vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.
§ 11 Datenschutz
1. Die Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
2. Kandidatendaten dürfen vom Auftraggeber nur für den konkreten Besetzungs-, Prüfungs- oder Beauftragungsprozess verarbeitet werden, für den sie übermittelt wurden, sofern keine eigene Rechtsgrundlage für eine weitergehende Verarbeitung besteht.
3. Die Parteien gehen davon aus, dass sie im Rahmen der Zusammenarbeit jeweils eigenständig datenschutzrechtlich verantwortlich sind. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 26 DSGVO oder eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO wird durch diese Vermittlungsbedingungen nicht begründet, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.
4. Nach Abschluss eines Besetzungsprozesses darf der Auftraggeber Kandidatendaten nur insoweit weiter speichern, wie hierfür eine eigene Rechtsgrundlage besteht. Im Übrigen sind Kandidatendaten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zu löschen oder zu sperren.
5. Der Auftraggeber informiert GridTalent unverzüglich, wenn Kandidaten Auskunfts-, Löschungs-, Berichtigungs- oder sonstige datenschutzrechtliche Betroffenenrechte geltend machen, soweit dies für die Zusammenarbeit oder die von GridTalent übermittelten Daten relevant ist.
§ 12 AGG, Compliance und zulässige Anforderungsprofile
1. Der Auftraggeber ist für diskriminierungsfreie Anforderungsprofile, Auswahlentscheidungen und Einstellungsprozesse verantwortlich.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Anforderungen zu stellen, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder sonstige gesetzliche Vorgaben verstoßen.
3. GridTalent ist berechtigt, Suchaufträge oder einzelne Anforderungen abzulehnen oder deren Anpassung zu verlangen, soweit diese aus Sicht von GridTalent rechtliche Risiken begründen können, insbesondere im Hinblick auf Diskriminierungsverbote, Datenschutz, Compliance oder unzulässige Auswahlkriterien.
4. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die arbeitsrechtliche, vergaberechtliche, tarifliche, personalvertretungsrechtliche und sonstige rechtliche Zulässigkeit seiner Auswahl- und Einstellungsentscheidungen.
§ 13 Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung
1. GridTalent erbringt ausschließlich Personalvermittlungsleistungen.
2. Diese Vermittlungsbedingungen begründen keine Arbeitnehmerüberlassung, keine Personalgestellung, kein Arbeitsverhältnis zwischen GridTalent und den Kandidaten im Verhältnis zum Auftraggeber und keine Eingliederung von Kandidaten in eine Arbeitsorganisation von GridTalent.
3. GridTalent übernimmt keine Arbeitgeberpflichten, keine Weisungsrechte und keine Einsatzsteuerung hinsichtlich der Kandidaten beim Auftraggeber.
4. Soweit Kandidaten als Freelancer, Berater oder über Projektverträge tätig werden, liegt die Verantwortung für die rechtliche, steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und vertragliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit beim Auftraggeber und dem jeweiligen Kandidaten beziehungsweise dessen Vertragspartnern.
§ 14 Leistungsgrenzen und Haftung
1. Eine arbeitsrechtliche, fachliche, gesundheitliche, aufenthaltsrechtliche, sicherheitsrechtliche oder sonstige abschließende Eignungsprüfung der Kandidaten wird von GridTalent nicht geschuldet.
2. GridTalent ist insbesondere nicht verpflichtet, behördliche Genehmigungen, Arbeitsgenehmigungen, Aufenthaltstitel, gesundheitliche Eignungen, polizeiliche Führungszeugnisse, Zeugnisse, Referenzen oder sonstige Nachweise der Kandidaten zu prüfen oder einzuholen.
3. Die Verantwortung für die abschließende Auswahlentscheidung, die Prüfung der Kandidatenangaben, die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorgaben und die Gestaltung des Arbeits- oder Vertragsverhältnisses liegt beim Auftraggeber.
4. GridTalent haftet nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität von Angaben, Unterlagen oder Erklärungen der Kandidaten, insbesondere in Lebensläufen, Zeugnissen, Referenzen, Gesprächen oder sonstigen Bewerbungsunterlagen, soweit GridTalent keine eigene Pflichtverletzung zu vertreten hat.
5. GridTalent haftet nicht für die spätere Arbeitsleistung, persönliche Eignung, Verfügbarkeit, Betriebstreue, Probezeitbewährung oder den wirtschaftlichen Erfolg des Kandidaten beim Auftraggeber, soweit GridTalent keine eigene Pflichtverletzung zu vertreten hat.
6. GridTalent haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
7. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet GridTalent der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf die für die betreffende Vermittlung geschuldete Netto-Vermittlungsprovision. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
8. Im Übrigen ist die Haftung von GridTalent ausgeschlossen.
§ 15 Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Vermittlungsbedingungen ist, soweit gesetzlich zulässig, Bremen.
3. Änderungen und Ergänzungen dieser Vermittlungsbedingungen oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermittlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.